Wer bezahlt was - Die Krankenversicherung
Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für Leistungen, die vom behandelnden Arzt verordnet werden.
Ein bestimmtes Krankheitsbild (Diagnose) ist die Voraussetzung für die zu verordnende Behandlungspflege.
Auszug aus dem Krankenpflegegesetz – Sozialgesetzbuch
SGB V § 37
Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der
ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte,
wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt
wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche
Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten
Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für
einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§
275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen
erforderlich ist.
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

